Ladenmiete kürzen wegen Corona-Schließung?

Muss ein Ladenlokal im Corona-Lockdown schließen, darf der Mieter die Kaltmiete um 50 Prozent kürzen. Die gesamte Miete nicht zu zahlen ist allerdings unzulässig: Weder Mieter noch Vermieter haben die staatliche Schließungsanordnung zu verantworten, die finanzielle Einbuße ist deshalb von beiden je zur Hälfte zu tragen, entschied jetzt das Oberlandesgericht Dresden.

Die Betreiberin eines Kleidungsgeschäfts hatte die Ladenmiete für den Monat April 2020 nicht an den Vermieter überwiesen. Begründung: Sie habe Ihr Geschäft wegen der Lockdown-Verfügung ihres Bundeslandes im betreffenden Zeitraum gar nicht öffnen dürfen. Es sei ihr daher unmöglich gewesen, ausreichende Einnahmen zu erzielen, mit denen sie die Miete hätte finanzieren können. Durch die Zwangsschließung liege praktisch ein Mangel am Mietobjekt vor, außerdem sei die Geschäftsgrundlage für den Gewerbemietvertrag weggefallen. Der Vermieter war damit nicht einverstanden und klagte auf Zahlung der vollen Miete. Man stritt sich durch mehrere Instanzen, jetzt entschied das Oberlandesgericht Dresden den Fall (Urteil vom 24.02.2021 – 5 U 1782/20).

Ein Mangel an der Mietsache sah das Oberlandesgericht zwar grundsätzlich nicht. Durch die Schließungsanordnung infolge der Corona-Pandemie sei aber durchaus eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages eingetreten, so das OLG Dresden. Weil weder Mieterin noch Vermieter diese Störung verursacht hätten oder die Schließungsanordnung voraussehen konnten, sei es im verhandelten Fall allerdings angemessen, die finanzielle Belastung je zur Hälfte auf beide Parteien zu verteilen. Die Mieterin muss nun 50 % der strittigen Miete zahlen.

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