Paket verschwunden – wer haftet?  

Der Kauf im Internet gehört heute zum Alltag. Ist der Käufer nicht zuhause, legen Zusteller das Paket oft einfach vor die Wohnungstür oder geben es bei Nachbarn ab. Doch wer ist für den Verlust verantwortlich, wenn ein Paket nicht wie erwartet beim Empfänger ankommt? Grundsätzlich gilt: Gewerbliche Versender müssen im Streitfall beweisen, dass die Ware persönlich übergeben wurde.
Eine Meldung im Online-Tracking des Paketdienstes „Lieferung zugestellt“ reicht hierzu nicht aus. Ist die vor der Tür, auf der Terrasse oder im Hausflur abgelegte Sendung verschwunden, ist der Händler verantwortlich und muss die Ware nochmals liefern, um seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen.

Ist die Ware nicht mehr lieferbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und den gezahlten Betrag zurückverlangen. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Käufer ausdrücklich zustimmt, dass die Sendung vom Paketdienst an einem bestimmten Platz abgelegt werden darf. In diesem Fall gilt die Ware als zugestellt und das Verlustrisiko geht auf den Käufer über.   Oft werden Pakete auch bei Nachbarn abgegeben, wenn der Empfänger nicht zuhause ist.
Auch das ist zwar grundsätzlich zulässig, entbindet den Händler aber nicht von der Nachweispflicht, dass der Käufer die Sendung persönlich erhalten hat – ganz egal, ob der Nachbar den Empfang quittiert hat oder nicht.

Rechtlich gesehen wird der Nachbar zum Boten des Zustellers. Behauptet der Nachbar später, keine Sendung entgegengenommen zu haben, ist das nicht das Problem des Käufers. Der kann also Neulieferung verlangen oder sich das bereits gezahlte Geld erstatten lassen, falls die Ware nicht mehr lieferbar ist. Auch hier gilt aber die Ausnahme: Hat der Kunde ausdrücklich bestätigt, dass die Lieferung beim Nachbarn abgeben werden kann, trägt er das Verlustrisiko selbst, wenn der Nachbar behauptet, das Paket nicht erhalten zu haben.

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